Indem die Vorinstanz (ab 1. August 2021) Wohnkosten von Fr. 1'800.00 (inkl. Parkplatzkosten) berücksichtigt hat, hat sie dem Beklagten zwar etwas höhere als am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten zugestanden und so auch einem gewissen gehobenen Wohnstandard Rechnung getragen. Eine Suchabfrage auf www.comparis.ch am 16. Dezember 2021 hat zudem ergeben, dass sieben Dreieinhalbzimmerwohnungen in R., vier davon zu höheren Mietzinsen von Fr. 1'910.00, drei davon zu tieferen Mietzinsen (Fr. 1'400.00, Fr. 1'700.00 und Fr. 1'770.00) inseriert waren.