Zu berücksichtigen ist allerdings, dass vorliegend die alternierende Obhut für die beiden Töchter auch beim Beklagten zu einem zusätzlichen Wohnraumbedarf führt. Zudem wohnt die Klägerin mit den von ihr alternierend betreuten Kindern in der ehelichen Einfamilienhausliegenschaft und der Beklagte hat ebenfalls Anspruch auf einen gehobenen Wohnstandard. Indem die Vorinstanz (ab 1. August 2021) Wohnkosten von Fr. 1'800.00 (inkl. Parkplatzkosten) berücksichtigt hat, hat sie dem Beklagten zwar etwas höhere als am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten zugestanden und so auch einem gewissen gehobenen Wohnstandard Rechnung getragen.