3.4.2.2. 3.4.2.2.1. Der Beklagte macht geltend (Berufung S. 35 f.), mit der Wohnsitznahme in unmittelbarer Nähe ermögliche er die alternierende Obhut und damit den regelmässigen Kontakt der Kinder zu beiden Elternteilen. Es sei notorisch, dass die Wohnungen in R. auf einem hohen Preisniveau anzusiedeln seien. Der Beklagte sei freiwillig aus dem Einfamilienhaus ausgezogen. Er habe Anspruch auf eine Dreieinhalbzimmerwohnung. Bei den dargelegten finanziellen Verhältnissen sei die Wohnung für Fr. 1'910.00 nicht überrissen, insbesondere nicht, wenn sich die Töchter alternierend bei ihm aufhielten.