3.4.2. 3.4.2.1. Die Vorinstanz berücksichtigte im Existenzminimum des Beklagten Wohnkosten von Fr. 1'910.00 (Miete) und Parkplatzkosten von Fr. 120.00. Ab dem 1. August 2021 berücksichtigte die Vorinstanz lediglich noch angemessene Wohnkosten in der Höhe von Fr. 1'800.00 (inkl. Parkplatzkosten).