Er esse zweimal in der Woche bei der Mutter, ansonsten bei sich zu Hause (act. 94). Dass die Vorinstanz – gestützt auf die Aussagen des Klägers und der SchKG-Richtlinien – für das Motorrad des Beklagten einen Betrag von Fr. 55.00 berücksichtigte, ist somit nicht zu beanstanden. Was die Mehrkosten für auswärtige Verpflegung anbelangt, so ist aufgrund der Äusserungen des Beklagten unklar, inwieweit er sich tatsächlich auswärtig verpflegt. Mehrkosten sind damit nicht glaubhaft gemacht und es ist daher ebenfalls nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz entsprechend keine Kosten berücksichtigt hat. - 33 -