3.4.1.4. In der Klageantwort führte der Beklagte aus (act. 42 f.), dem Auto komme kein Kompetenzcharakter zu, es seien daher Fr. 100.00 für den öffentlichen Verkehr zu berücksichtigen. In Bezug auf die auswärtige Verpflegung seien [bei alternierender Obhut] Fr. 105.00 zu berücksichtigen. Der Beklagte nehme an den Tagen, an denen die Töchter unter seiner Obhut seien, das Mittagessen zu Hause ein. In der persönlichen Befragung vom 26. November 2020 führte der Beklagte aus (act. 96), er fahre mit dem Töff zur Arbeit. Er esse zweimal in der Woche bei der Mutter, ansonsten bei sich zu Hause (act. 94).