3.4.1.2.2. Die Klägerin hält dem entgegen (Berufungsantwort S. 8), der Beklagte könne für den Arbeitsweg stets auf ein Geschäftsauto des von ihm geführten Betriebs zurückgreifen. Die von der Vorinstanz berücksichtigten Fr. 55.00 erschienen daher fraglich. Für die auswärtige Verpflegung seien keine Kosten zu berücksichtigen, da sich der Beklagte bei der Mutter kostenlos verpflege.