Im Monat ergebe sich eine zurückgelegte Distanz von 696 Km (32 Km x 21.75 Tage), bei Fr. 0.70 pro Km ergäben sich Arbeitswegkosten von Fr. 487.20. In der Klageantwort habe der Beklagte Fr. 100.00 für den - 32 - Arbeitsweg geltend gemacht, weil er die Strecke W.-R. nicht jeden Tag viermal fahre, sondern sich gelegentlich auswärts verpflege. Entsprechend habe der Beklagte für auswärtige Verpflegung Fr. 105.00 berücksichtigt. Entweder seien im Existenzminimum des Beklagten Fr. 487.20 oder Fr. 205.00 zu berücksichtigen.