1. August 2020 bis 31. August 2021: Fr. 4'314.00 (Fr. 3'914.00 + Fr. 400.00) Ab 1. September 2021: Fr. 5'048.00 (Fr. 4'648.00 + Fr. 400.00) 3.4. 3.4.1. 3.4.1.1. Die Vorinstanz berücksichtigte im Existenzminimum des Beklagten Arbeitswegkosten von Fr. 55.00 für die Benützung des Motorrads, wobei sie sich auf die Ausführungen des Beklagten in der persönlichen Befragung bezog. Für die auswärtige Verpflegung berücksichtigte die Vorinstanz keine Mehrkosten, da der Beklagte zu Hause esse (Erw. 7.3.1. des angefochtenen Entscheids).