Mit Eingabe vom 1. November 2021 reicht der Beklagte eine Rechnung vom 3. Juni 2021 (Beilage 2 zur Eingabe vom 1. November 2021) ein, in welcher die Klägerin der YZ S. einen Betrag von Fr. 2'520.00 für die Entwicklung eines Logos in Rechnung gestellt hatte. Soweit die Klägerin geltend macht, es handle sich bei der Rechnung vom 3. Juni 2021 um ein rechtswidrig beschafftes Beweismittel und sei nicht verwertbar, da die eheliche Wohnung am […] mit vollstreckbarem Urteil vom 29. April 2021 ihr zur ausschliesslichen Benutzung zugewiesen worden sei (Eingabe vom 12. November 2021, S. 3), wird vom Beklagten bestritten, dass er von der