) angestellt war. Die Begründung der Vorinstanz, welche die Weiterführung der Nebenerwerbstätigkeit aufgrund des höheren Pensums der Klägerin als nicht glaubhaft erachtete, vermag somit nicht zu überzeugen. In der Replik vom 26. November 2020 führte die Klägerin aus (act. 104), seit sie die neue Stelle [bei der AC.] angetreten habe, erziele sie kein Zusatzeinkommen mehr. In der Eingabe vom 1. März 2021 führte die Klägerin demgegenüber aus (act. 131), nach Aufnahme ihrer neuen Arbeitsstelle im Umfang von 60% per 1. März 2020 habe sie ihre Nebenerwerbstätigkeit auf ein absolutes Minimum reduziert.