3.3.4. 3.3.4.1. Grundsätzlich ist zur Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Ehegatten sämtliches bisheriges durch Einsatz der Arbeitskraft erzieltes Haupt- und Nebeneinkommen zu berücksichtigen (BRÄM/HASEN- BÖHLER, Zürcher Kommentar, 2. Auflage, Zürich 1998, , N. 81 zu Art. 163 ZGB; HAUSHEER/SPYCHER, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage, 2010, Rz. 01.30 ff.). Einkünfte aus einer Nebenerwerbstätigkeit sind weiterhin zu berücksichtigen, sofern es sich um eine regelmässige - 30 -