Aus der Lohnabrechnung September 2021 geht hervor, dass die Klägerin nach wie vor in einem 60%-Pensum tätig ist und sich das monatliche Bruttoeinkommen immer noch auf Fr. 5'000.00 beläuft. Der leicht tiefere Nettolohn gründet somit offensichtlich in etwas höheren Sozialabzügen. Zudem führte die Klägerin in der persönlichen Befragung (act. 88) aus, die damalige Arbeitgeberin stehe kurz vor dem Konkurs. Angesichts der Kurzarbeit kann der Klägerin denn auch nicht vorgeworfen werden, sie habe ihr Einkommen freiwillig vermindert.