Für den Zeitraum August 2020 bis und mit August 2021 ergibt sich somit ein durchschnittliches Einkommen der Klägerin von gerundet Fr. 3'914.00. Ab September 2021 ist der Klägerin ein Nettoeinkommen von gerundet Fr. 4'648.00 in der neuen Tätigkeit bei der O. anzurechnen (Lohnabrechnung September 2021, Berufungsantwortbeilage 2, sowie Berufungsantwort S. 6). Es gibt entgegen der Auffassung des Beklagten keinen Grund, der Klägerin das bisherige Einkommen von Fr. 4'700.00 anzurechnen. Aus der Lohnabrechnung September 2021 geht hervor, dass die Klägerin nach wie vor in einem 60%-Pensum tätig ist und sich das monatliche Bruttoeinkommen immer noch auf Fr. 5'000.00 beläuft.