ohne Kinderzulagen) von Fr. 4'700.00 (act. 4). Die Klägerin machte geltend (act. 4, 104, 131), seit 1. Juni 2020 sei in der Firma aufgrund der Covid-19- Pandemie Kurzarbeit eingeführt worden, weshalb sie bis auf weiteres nur 80% ihres Lohnes, d.h. Fr. 3'760.00, pro Monat verdiene. Aktenkundig sind (in Bezug auf den Zeitraum ab Beginn der Unterhaltspflicht gemäss angefochtenem Entscheid im August 2020) die Lohnabrechnungen September 2020 (Einkommen: Fr. 3'902.55), Oktober 2020 (Einkommen: Fr. 3'833.50 [nach Abzug der nunmehr von der Klägerin bezogenen Kinderzulagen], November 2020 (Einkommen: Fr. 3'788.10;