sie habe freiwillig eine Vermögensverminderung in Kauf genommen. Wie in der Berufung geltend gemacht, sei der Klägerin ein Einkommen von Fr. 5'100.00 anzurechnen. 3.3.3. Im Zeitpunkt des Eheschutzgesuchs vom 17. Juli 2020 war die Klägerin als Marketingleitern in einem 60%-Pensum bei der AC. in QS. angestellt und erzielte ein monatliches Nettoeinkommen (inkl. Anteil am 13. Monatslohn, - 29 -