3.3.2.3. Mit Eingabe vom 1. November 2021 (S. 4 f.) führte der Beklagte aus, es sei ihm gelungen, verschiedene Rechnungen, welche die Klägerin ihren zahlreichen Kunden gestellt habe, einzusehen und dem Gericht einige davon vorzulegen. Dass die Klägerin ihre selbständige Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübe, entpuppe sich als wahrheitswidrig. Erst mit Datum vom 3. Juni 2021 habe die Klägerin an die YZ S. eine Rechnung über Fr. 2'520.00 für die Entwicklung eines Logos gestellt. Soweit die Klägerin durch den Stellenwechsel ein tieferes Einkommen geltend mache, sei sie nicht zu hören; sie habe freiwillig eine Vermögensverminderung in Kauf genommen.