3.3.2.2. Die Klägerin hält dem entgegen (Berufungsantwort S. 6 f.), sie arbeite seit 1. September 2021 in einem 60%-Pensum bei der O. und erziele ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'647.50 inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen. Bis Ende August 2021 habe die Klägerin als Marketingleiterin für die AC. in QS. gearbeitet. Rückwirkend ab März 2020 sei in der Firma aufgrund der Covid-Pandemie Kurzarbeit eingeführt worden, weshalb die Klägerin nur noch 80% ihres üblichen Lohnes erhalten habe. Im Durchschnitt habe die Klägerin ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'769.00 erzielt (Oktober 2020 bis Juli 2021).