3.3.2. 3.3.2.1. Der Beklagte macht geltend (Berufung S. 20 ff.), im März 2020 (Beginn Lockdown) habe die Klägerin ein Einkommen von Fr. 4'700.10 erzielt. Im April 2020 habe die Klägerin 80% gearbeitet und ein Nettoeinkommen von Fr. 5'980.75 erzielt. Die Vorinstanz habe die Lohnabrechnung April 2020 jedoch völlig ignoriert. Die Klägerin habe keinen Beweis über die Dauer der - 28 -