Bereits zum jetzigen Zeitpunkt sei bekannt, dass die Corona-Massnahmen gelockert würden und Grossanlässe in der nahen Zukunft wieder zulässig seien. Weiter sei denn auch – zum heutigen Zeitpunkt – mit einer Durchimpfung der Bevölkerung bis Juli 2021 und in der Folge mit keinen weiteren Einschränkungen der Geschäftstätigkeiten zu rechnen. Dem Arbeitgeber der Klägerin stehe es somit offen, bereits jetzt neue Aufträge zu suchen, womit der Klägerin per 1. August 2021 das volle Einkommen in der Höhe von Fr. 4'700.00 anzurechnen sei.