Der Beklagte tut aber keinerlei konkreten Absichten dar, sein Arbeitspensum zu reduzieren. Vielmehr macht er in diesem Zusammenhang geltend, er könne gewährleisten, dass die Kinder selbst bei seiner Abwesenheit stets betreut würden. Der Beklagte hat auch das Einkommen in einem reduzierten Pensum nicht konkret beziffert. Für die Unterhaltsberechnung ist daher trotz der anzuordnenden alternierenden Obhut auch zukünftig von einem Einkommen des Beklagten von Fr. 6'420.00 auszugehen.