In der Unterhaltsberechnung ging der Beklagte dann aber von zwei Varianten basierend auf einem 100%-Pensum aus (Einkommen aus dem Jahr 2020 von Fr. 6'097.00 oder Durchschnittseinkommen aus den Jahren 2017 bis 2020 von Fr. 6'367.00). In der Eingabe vom 6. Dezember 2021 (S. 5, Fazit) macht der Beklagte geltend, es sei unrealistisch, davon auszugehen, dass er bei einem 100%-Pensum die Betreuungszeit alleine abdecken könne. Aus diesem Grund sei er bereit, jede zweite Woche sein Arbeitspensum zu reduzieren, sofern finanziell tragbar. Der Beklagte tut aber keinerlei konkreten Absichten dar, sein Arbeitspensum zu reduzieren.