3.2.4.2. Vor Vorinstanz wurde seitens des Beklagten die Reduktion seines Pensums von 100% auf 80% thematisiert (act. 95). In der Berufung (S. 12) führt der Beklagte aus, es sei richtig, dass er vor Vorinstanz ausgeführt habe, er müsse sein Pensum auf 80% reduzieren, wenn er "alleine in seiner Person für die Betreuung der Kinder besorgt sein müsse". In der Unterhaltsberechnung ging der Beklagte dann aber von zwei Varianten basierend auf einem 100%-Pensum aus (Einkommen aus dem Jahr 2020 von Fr. 6'097.00 oder Durchschnittseinkommen aus den Jahren 2017 bis 2020 von Fr. 6'367.00).