sich sein Einkommen nach wie vor in einem Bereich wie im Jahr 2020 bewegt. Vorliegend gibt es daher keinen Grund, nicht entsprechend der Praxis auf das Durchschnittseinkommen der letzten drei aktenkundigen Jahre, also der Jahre 2018, 2019 und 2020, abzustellen, was ein Einkommen des Beklagten von gerundet Fr. 6'420.00 ergibt. Dieser Betrag ist auch für die (in der Vergangenheit liegende) Zeit ab 1. August 2020 einzusetzen, nachdem das tatsächliche Einkommen auch für diese Zeit vom Beklagten nicht belegt wurde. - 27 -