Im Berufungsverfahren ist nicht mehr streitig, dass auf die in den Lohnausweisen bzw. Lohnabrechnungen verurkundeten Einkommen abgestellt werden kann. Das Einkommen aus dem Jahr 2019 ist zwar höher als die im Jahr 2018 und 2020 erzielten Einkommen, es kann aber aufgrund der Differenz von lediglich einigen hundert Franken nicht als geradezu auffällig bzw. besonders gut bezeichnet werden. Es ist aber auch nicht gerechtfertigt, einzig auf das Einkommen aus dem Jahr 2019 abzustellen, wie es die Vorinstanz getan hat.