3.2.4. 3.2.4.1. Der Beklagte erzielte im Jahr 2018 gemäss Lohnausweis (Antwortbeilage 14) ein Einkommen von Fr. 79'315.00 bzw. (nach Abzug der Kinderzulagen) von monatlich Fr. 6'209.58. Im Jahr 2019 erzielte er gemäss Lohnausweis (Antwortbeilage 13) ein Einkommen von Fr. 88'180.00 bzw. (nach Abzug der Kinderzulagen) von monatlich Fr. 6'948.33. Für das Jahr 2020 machte der Beklagte ein Einkommen von monatlich netto Fr. 6'097.10 geltend (vgl. Dokument "Lohnabrechnung 2020" der Monate Januar bis Juli 2020, Antwortbeilage 12). Im Berufungsverfahren ist nicht mehr streitig, dass auf die in den Lohnausweisen bzw. Lohnabrechnungen verurkundeten Einkommen abgestellt werden kann.