3.2.3. Bei schwankenden Einkommen bzw. Einkommensbestandteilen ist in der Regel auf das Durchschnittseinkommen mehrerer – in der Regel der letzten drei – Jahre abzustellen. Auf diese Weise kann eine Annäherung an die tatsächlichen Verhältnisse über einen längeren Zeitraum erreicht werden (BGE 5A_125/2020 Erw. 4.2.1 mit Hinweisen).