Eine Spielsperre für Casinos werde nicht ohne tatsächliche, erhebliche Gefährdung und nicht infolge des blossen Anstosses einer Privatperson verhängt. Casinobesuche für die Kundenakquisition seien zudem in der Automobilbranche nicht gerade einschlägig. Der Versuch des Beklagten, seine Spielsucht dank angeblicher Kundenakquisition im Casino als finanziell vorteilhaft zu qualifizieren, erweise sich als untauglich. - 26 -