3.2.2. 3.2.2.1. Der Beklagte macht geltend (Berufung S. 18 ff.), die Vorinstanz habe zu Unrecht ausschliesslich auf das Jahr 2019 abgestellt, in welchem er den höchsten Lohn erzielt habe. In diesem Jahr habe der Beklagte noch im Casino. akquirieren können, ab dem Jahr 2020 habe er aufgrund der völlig unverhältnismässigen Intervention der Klägerin aber kein Casino mehr betreten können. Im Jahr 2020 habe der Beklagte ein monatliches Einkommen von Fr. 6'097.00 und in den Jahren 2017 und 2018 von je Fr. 6'209.58 erzielt. Das durchschnittliche monatliche Einkommen des Beklagten in den Jahren 2017 bis 2020 habe sich daher auf gerundet Fr. 6'367.50 belaufen.