Wohnkosten [inkl. Parkplatz]: Fr. 1'800.00), der Klägerin rechnete sie ein Einkommen von monatlich netto Fr. 4'700.00 an und den Barbedarf der nunmehr 10- jährigen D. erhöhte sie um Fr. 200.00 auf Fr. 1'085.05. Nach Berücksichtigung von Steuern (Fr. 400.00 für die Klägerin, Fr. 414.00 für den Beklagten) und gleichbleibenden Prämien für VVG-Versicherungen verteilte die Vorinstanz den danach noch verbleibenden Überschuss (Fr. 2'366.05) wiederum nach "grossen und kleinen Köpfen" (je Fr. 788.70 für die Parteien, je Fr. 394.35 für die Kinder), woraus kein persönlicher Unterhaltsanspruch mehr für die Klägerin resultierte und woraus sich nach