In der zweiten Phase (ab August 2021) bestimmte die Vorinstanz das Existenzminimum des Beklagten mit Fr. 3'341.35 (neu: Wohnkosten [inkl. Parkplatz]: Fr. 1'800.00), der Klägerin rechnete sie ein Einkommen von monatlich netto Fr. 4'700.00 an und den Barbedarf der nunmehr 10- jährigen D. erhöhte sie um Fr. 200.00 auf Fr. 1'085.05.