In der Folge berechnete die Vorinstanz in der ersten Phase (1. August 2020 bis 31. Juli 2021) einen Unterhaltsanspruch der Klägerin persönlich von gerundet Fr. 225.00 (Existenzminimum + Steuern + VVG-Prämien + Überschussanteil ./. Einkommen), von C. von gerundet Fr. 1'150.00 bzw. von D. von Fr. 952.00 (Barbedarf + Überschussanteil ./. Kinderzulagen).