Den nach Abzug der Existenzminima bzw. Barbedarfe der Parteien bzw. der Kinder von den Einkommen verbleibenden Überschuss bestimmte die Vorinstanz mit Fr. 2'492.40, wovon sie Steuern von Fr. 279.00 bei der Klägerin und Fr. 409.00 beim Beklagten sowie VVG-Prämien von Fr. 97.30 bei der Klägerin und Fr. 105.00 beim Beklagten in Abzug brachte. Den danach noch verbleibenden Überschuss von Fr. 1'602.05 verteilte sie nach "grossen und kleinen Köpfen", d.h. mit je Fr. 267.00 für C. und D. bzw. je Fr. 534.00 für die Parteien.