3. 3.1. Die Vorinstanz bestimmte den Unterhaltsanspruch der Kinder C. und D. sowie der Klägerin nach der (zweistufigen) Methode der Existenzminima mit Überschussverteilung, welche das Bundesgericht in seiner jüngsten Rechtsprechung als grundsätzlich verbindlich erklärt hat (BGE 147 III 293 Erw. 4.5).