Sportferien handelt, anzuordnen. Zudem sind die Parteien entsprechend dem Antrag des Beklagten berechtigt zu erklären, die Schulferien je zur Hälfte mit C. und D. zu verbringen. Damit wird auch diesbezüglich eine gleich lange Betreuungszeit für beide Elternteile gewährleistet. Entsprechend dem Antrag des Beklagten bzw. der Anordnung im angefochtenen Entscheid hat die Klägerin Vorrang in den geraden Jahren und der Beklagte in den ungeraden Jahren.