Mit dieser Betreuungsregelung stehen den Parteien ungefähr gleich grosse Betreuungsanteile zu (gerundet 55% Klägerin bzw. 45% Beklagter). Zwar kann der Beklagte keinen Freitagabend bzw. die Klägerin keinen Sonntagabend mit den Kindern verbringen, beiden Parteien stehen aber in vergleichbarem Ausmass Wochenendtage (Samstag und Sonntag) mit den Kindern zur Verfügung.