In den Wochen, in welchen die Kinder das Wochenende bei der Klägerin verbringen, betreut die Klägerin die Kinder somit von Mittwochmorgen bzw. -mittag nach Schulschluss bis Sonntagabend, 18 Uhr, in den anderen Wochen von Mittwoch nach Schulschluss bis Samstagmorgen 9 Uhr. Der Beklagte betreut die Kinder in den Wochen, in welchen sie das Wochenende bei ihm verbringen, von Samstagmorgen, 9 Uhr, bis zum Schulbeginn am Mittwochmorgen der darauffolgenden Woche, und in den anderen Wochen von Sonntagabend, 18 Uhr, bis zum Schulbeginn am