Die Kinder C. und D. verbringen die Wochenenden (Samstag 9 Uhr bis Sonntag 18 Uhr) alternierend bei den Parteien. In den Wochen, in welchen die Kinder das Wochenende bei der Klägerin verbringen, betreut die Klägerin die Kinder somit von Mittwochmorgen bzw. -mittag nach Schulschluss bis Sonntagabend, 18 Uhr, in den anderen Wochen von Mittwoch nach Schulschluss bis Samstagmorgen 9 Uhr.