Die vier Stunden am Mittwochmorgen sind der Klägerin anzurechnen, da diese z.B. im Krankheitsfalls eines Kindes zur Verfügung zu stehen hat und dazu auch in der Lage ist, was eine Betreuungszeit zugunsten der Klägerin von 73 Stunden ergibt. Die Kinder C. und D. verbringen die Wochenenden (Samstag 9 Uhr bis Sonntag 18 Uhr) alternierend bei den Parteien.