Der Beklagte betreut die Kinder jede Woche von Sonntagabend, 18 Uhr, bis zum Schulbeginn am Mittwochmorgen um 8 Uhr (62 Stunden). Die Klägerin betreut die Kinder C. und D. jede Woche von Mittwoch nach Schulschluss (12 Uhr) bis Samstag, 9 Uhr. Die vier Stunden am Mittwochmorgen sind der Klägerin anzurechnen, da diese z.B. im Krankheitsfalls eines Kindes zur Verfügung zu stehen hat und dazu auch in der Lage ist, was eine Betreuungszeit zugunsten der Klägerin von 73 Stunden ergibt.