Nachmittagen (Mittwoch [beide Kinder bzw. Donnerstag [D.], vgl. Stundenpläne C. und D., Beilagen 2 und 3 zur Eingabe des Beklagten vom 6. Dezember 2021) die persönliche Betreuung von C. und D. gewährleisten. Aufgrund dieser Ausgangslage erscheint die vom Beklagten beantragte alternierende Obhut mit einem wöchentlichen Turnus wenig sinnvoll. Vielmehr erscheint unter Berücksichtigung der Arbeitszeiten der Parteien und der Stundenpläne von C. und D. folgende Betreuungsregelung dem Kindeswohl von C. und D. am besten entsprechend: