Die in einem 60%-Pensum erwerbstätige Klägerin führte demgegenüber aus (Berufungsantwort S. 6, 9 f.), seit 1. September 2021 arbeite sie bei der O. in QR. jeweils montags und dienstags ganztags und am Donnerstag und Freitag jeweils am Morgen. Die Klägerin arbeitet somit am Mittwoch (ganzer Tag) sowie am Donnerstag- und Freitagnachmittag nicht und kann an den schulfreien - 22 -