Aus diesem Grund sei er bereit, jede zweite Woche sein Arbeitspensum zu reduzieren, sofern finanziell tragbar. Aufgrund dieser vagen Ausführungen des Beklagten in Bezug auf eine allfällige Pensumsreduktion ist davon auszugehen, dass dieser auch bei alternierender Obhut in einem 100%-Pensum tätig sein wird, was sich auch aus seinem Betreuungskonzept (Beilage 1 zur Eingabe vom 6. Dezember 2021) entnehmen lässt, gemäss welchem die Kinder C. und D. jeden Nachmittag fremdbetreut würden. Die in einem 60%-Pensum erwerbstätige Klägerin führte demgegenüber aus (Berufungsantwort S. 6, 9 f.), seit 1. September 2021 arbeite sie bei der O. in QR.