, Basel 2018, N. 10 zu Art. 298 ZGB). Bei der alternierenden Obhut rechtfertigt es sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, unter Vorbehalt einer berufsbedingt abweichenden Regelung, die Betreuungsanteile so festzulegen, dass grundsätzlich beide Eltern in "vergleichbarem Ausmass Wochenendtage" mit dem Kind verbringen können (BGE 5A_888/2016 Erw. 4.1).