2.5. 2.5.1. Das Gesetz enthält keine weiter gehenden Normen zur Regelung der Betreuungsanteile. Wie beim Besuchsrecht lässt sich auch bei der Aufteilung der Betreuung nicht objektiv und abstrakt umschreiben, welche Ordnung angemessen ist. Vielmehr ist dies im konkreten Einzelfall nach richterlichem Ermessen zu entscheiden (BGE 5A_139/2020 Erw. 3.3.3). Neben der zeitlichen Dauer, die in jedem Fall festzulegen ist, sind je nach Situation weitere Themenbereiche wie Übergabemodalitäten, Finanzierungsfragen, bereits bekannte Freizeitaktivitäten des Kindes etc. zu regeln.