Die geographische Situation der Parteien ist geradezu optimal für ein alternierendes Betreuungsmodell, wohnen sie doch beide in R. nicht einmal 2 Km entfernt voneinander (vgl. www.google.maps.ch). Zu Recht stellte die Vorinstanz fest, dass den beiden 10- und 12-jährigen Mädchen auch bei der alternierenden Obhut durch die weitere Zugehörigkeit zu ihrem sozialen Umfeld Stabilität gewährt - 21 - werden könnte. Die Äusserungen der Kinder in der Anhörung sprechen ebenfalls nicht gegen die Anordnung einer alternierenden Obhut. Die Voraussetzungen einer solchen sind im vorliegenden Fall somit gegeben und es ist die alternierende Obhut anzuordnen.