2.4.4. C. und D. wurden am 25. November 2020 vor Vorinstanz angehört und waren damals 11- bzw. 9-jährig. Sie äusserten sich sinngemäss dahingehend, sie seien mit der jetzigen Regelung (Leben bei der Mutter, ausgedehntes Besuchsrecht beim Vater) zufrieden (vgl. act. 75, 81). Beide Mädchen bezeichneten zudem die Beziehung zum Beklagten als gut (act. 75, 80). Der Beklagte führt zutreffend aus (Berufung S. 10 f.), dass die Kinder nicht gefragt wurden, ob sie z.B. auch abwechslungsweise beim Vater übernachten möchten. Es kann somit nicht gesagt werden, dass die im angefochtenen Entscheid angeordnete Regelung dem klaren Wunsch von C. und D. entspricht.