Die Wochenenden würden unterschiedlich und programmabhängig gestaltet. Die Töchter würden vom Beklagten betreut, im Krankheitsfall würden die Grossmutter, Tante oder Freundin des Beklagten die Betreuung übernehmen. Der Beklagte habe zudem regelmässigen Kontakt zu den Lehrpersonen der beiden Töchter.