Sie seien sich gewohnt, zu den jeweiligen Aktivitäten alleine oder mit Freundinnen zu gehen. An ihren freien Nachmittagen würden C. und D. fremdbetreut (Grossmutter, Tante, Cousine oder Freundin des Vaters), dem Beklagten sei es aber ohne weiteres möglich, einen Nachmittag frei zu nehmen und die Töchter zu betreuen. Am Abend bereite der Beklagte das Nachtessen zu, welches er mit den Töchtern einnehme. Er erledige mit ihnen die Hausaufgaben und unterstütze sie bei Prüfungsvorbereitungen bzw. beim Repetieren. Die Wochenenden würden unterschiedlich und programmabhängig gestaltet.