hätten sich der Beklagte und die Kinder jeweils am Montag und Donnerstag bei der Grossmutter verpflegt. Nach dem Mittagessen stehe der Beklagte wie bis anhin für Aufgabenhilfe / Repetitionen zur Verfügung. Sowohl C. als auch D. hätten am Mittwoch-, D. zusätzlich jeden zweiten Donnerstagnachmittag frei. Zwischen 15.30 Uhr und 17 Uhr nähmen sie am Tanzen teil, C. betreibe am Mittwoch zwischen 18.15 und 19.30 Uhr in Z.. Sie seien sich gewohnt, zu den jeweiligen Aktivitäten alleine oder mit Freundinnen zu gehen.